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   BPatG, 15.03.2001 - 25 W (pat) 75/00   

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BPatG, 15.03.2001 - 25 W (pat) 75/00 (https://dejure.org/2001,23320)
BPatG, Entscheidung vom 15.03.2001 - 25 W (pat) 75/00 (https://dejure.org/2001,23320)
BPatG, Entscheidung vom 15. März 2001 - 25 W (pat) 75/00 (https://dejure.org/2001,23320)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 15.03.2001 - 25 W (pat) 75/00
    Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten dreidimensionalen Gestaltung entgegensteht (vgl allgemein zu den Anforderungen an die Unterscheidungskraft BGH MarkenR 2001, 121, 122 reSp letzter Absatz - SWATCH).

    Gleichwohl ist unabhängig von der Frage der Markenfähigkeit im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs im allgemeinen davon auszugehen, daß die naturgetreue Wiedergabe der beanspruchten Ware häufig nicht geeignet ist, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl dazu zu einer bildlichen Darstellung der Ware BGH GRUR 1997, 527, 529 liSp, 3.a) - Autofelge; vgl zu dreidimensionalen Gestaltungen BGH MarkenR 2001, 121, 123 liSp letzter Absatz - SWATCH).

  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 15.03.2001 - 25 W (pat) 75/00
    Gleichwohl ist unabhängig von der Frage der Markenfähigkeit im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs im allgemeinen davon auszugehen, daß die naturgetreue Wiedergabe der beanspruchten Ware häufig nicht geeignet ist, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl dazu zu einer bildlichen Darstellung der Ware BGH GRUR 1997, 527, 529 liSp, 3.a) - Autofelge; vgl zu dreidimensionalen Gestaltungen BGH MarkenR 2001, 121, 123 liSp letzter Absatz - SWATCH).

    Solchen Formnuancen haftet ein hohes Maß von Beliebigkeit an, weshalb der Verkehr sie regelmäßig nicht als Kennzeichnungsmittel wahrnehmen und in Erinnerung behalten wird (ähnlich insoweit BGH GRUR 1997, 527 "Autofelge", wobei die dort beanspruchte Felgenform für PKW-Leichtmetallfelgen, die ebenfalls als nicht unterscheidungskräftig eingestuft worden ist, im Vergleich zur vorliegend beanspruchten Behältnisform deutlich origineller erscheint).

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 15.03.2001 - 25 W (pat) 75/00
    Dabei kann die dem EuGH inzwischen zur Entscheidung vorliegende Rechtsfrage, ob bei Warenformmarken ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als bei anderen Markenformen (vgl dazu die drei Vorlagebeschlüsse des BGH WRP 2001, 261, 265, 269 "Gabelstapler", "Stabtaschenlampe" und "Rado-Uhr"), dahinstehen, da die angemeldete dreidimensionale Gestaltung auch geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht wird.
  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

    Auszug aus BPatG, 15.03.2001 - 25 W (pat) 75/00
    Sie stellt sich vielmehr regelmäßig als bloßes Behältnis dar, dem der Verkehr keine weiteren Funktionen beimißt (vgl dazu BGH MarkenR 2000, 414, 416 liSp letzter Absatz - Likörflasche).
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